Geschäftsschädigende Äußerung bei Facebook – Kündigung

Ein Arbeitnehmer darf keine wissentlich falschen geschäftsschädigenden Behauptungen im Verhältnis zum Betrieb aufstellen und über digitale Medien verbreiten oder verbreiten lassen, ansonsten kann er fristlos gekündigt werden (Bundesarbeitsgericht vom 31.07.2014, Az. 2 AZR 505/13).

Der 1984 geborene Kläger war seit 2 Jahren als Produktionsmitarbeiter bei einem Hersteller für Verpackungen beschäftigt. Zum Zwecke der Betriebsratswahl fand eine Wahlveranstaltung auf Einladung der Gewerkschaft ver.di statt. Nach dieser Veranstaltung äußerte sich der Arbeitnehmer in einem von ver.di produzierten Video. Danach gebe es sinngemäß „im Betrieb Probleme mit Arbeitszeiten, es fehle an Sicherheitsvorkehrungen, keine Maschine sei zu 100 % ausgerüstet und keine Fachkräfte seien vorhanden, das Beherrschen der Maschine sei nicht 100 % erfüllt“.

Dieses Video wurde im Internet, u.a. bei YouTube und vom Kläger über Facebook verbreitet. Der Arbeitgeber kündigte das Arbeitsverhältnis fristlos. Der Arbeitgeber argumentierte, dass die Äußerung geschäftsschädigend sei. Sie würden in seinen Geschäftsbetrieb eingreifen und das sei nicht hinnehmbar. Das Vertrauen zu dem Arbeitnehmer sei zerstört. Das Arbeitsgericht und das zuständige Landesarbeitsgericht gaben dem Arbeitgeber Recht. Sie bestätigten die Kündigung.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat dies aber anders gesehen. Das BAG hat die fristlose Kündigung aufgehoben. Es handelt sich lediglich um sachliche Kritik. Der Kläger habe nur verdeutlichen wollen, weshalb die Bildung eines Betriebsrates sinnvoll sei.