Kann ich auf Grund von Druck durch Kollegen gekündigt werden?

Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein entschied in seinem Urteil vom 20. März 2012, dass einem Arbeitnehmer nicht auf Grund von Druck durch Kollegen gekündigt werden darf. Vielmehr muss der Arbeitgeber zuvor Maßnahmen ergreifen, die die Drucksituation auflösen. Geklagt hatte ein Vertriebsingenieur, der bedingt durch einen Freizeitunfall im Jahre 2009 mehrere Monate arbeitsunfähig war. Nach Wiederaufnahme der Arbeit im November 2009 befand sich der Arbeitnehmer in Kurarbeit Null (Arbeitnehmer sind nicht mehr für Unternehmen, sondern Transfergesellschaften tätig). Dem Kläger wurden seitens der Arbeitgeberin ein Aufhebungsvertrag, sowie eine Abfindung geboten, darauf ging der Kläger jedoch nicht ein.

Im Februar 2011 wurde dem Arbeitnehmer gekündigt, da zwei mit dem Kläger eng zusammen arbeitende Kollegen gedroht hatten, zu kündigen, wenn der Kläger weiter im Unternehmen beschäftigt bliebe. Daraufhin wurde das Arbeitsverhältnis im März 2011 fristgemäß aufgelöst. Der Kläger legte beim zuständigen Gericht Kündigungsschutzklage ein und bekam Recht, die Berufung der Arbeitgeberin scheiterte. Vielmehr entschied das Gericht, dass konkrete Maßnahmen zur Beseitigung der Drucksituation hätten ergriffen werden müssen. Bloße Gespräche reichten dafür jedoch nicht aus.

Da der Arbeitnehmer bereits im November 2009 bei der Bundesagentur für Arbeit äußerte, die Arbeitgeberin würde ihn mit der Kurzarbeit nur ausbeuten und es wäre ihr typisches Schema, reichte die Arbeitgeberin einen beim Landgericht einen Auflösungsvertrag ein, da eine weitere Zusammenarbeit unzumutbar sei. Dies führte jedoch schließlich zu einer Strafanzeige der Bundesagentur für Arbeit und Ermittlung seitens der Staatsanwaltschaft gegen die Arbeitgeberin.

Der Auflösungsvertrag wurde durch das Landesarbeitsgericht als rechtmäßig anerkannt, da auf Grund der Strafanzeige eine weitere gedeihliche Zusammenarbeit nicht zu erwarten wäre.

 

Urteil vom 20.03.2012, Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein: Az.: 2 Sa 331/11