Sonderkündigungsschutz

Der Sonderkündigungsschutz im deutschen Arbeitsrecht bezieht sich auf eine spezielle Form des Kündigungsschutzes, der bestimmten Arbeitnehmern besondere Rechte gewährt. Er gilt in bestimmten Situationen und soll Arbeitnehmer vor einer ungerechtfertigten Kündigung schützen.

Zu den Arbeitnehmern, die unter den Sonderkündigungsschutz fallen, gehören zum Beispiel Schwangere, Schwerbehinderte oder auch Betriebsräte. Diese Arbeitnehmergruppen genießen einen besonderen Schutz vor einer Kündigung, die aus Gründen erfolgt, die mit ihrem Sonderstatus in Verbindung stehen.

So darf zum Beispiel eine Schwangere nicht gekündigt werden, solange sie schwanger ist und sich in der Mutterschutzfrist befindet. Schwerbehinderte haben ebenfalls einen besonderen Schutz vor Kündigungen und dürfen nur in Ausnahmefällen gekündigt werden. Betriebsräte dürfen während ihrer Amtszeit und bis zu einem Jahr danach nicht gekündigt werden.

Der Sonderkündigungsschutz ist im deutschen Arbeitsrecht gesetzlich verankert und soll Arbeitnehmern in besonderen Situationen einen besonderen Schutz bieten. Arbeitgeber, die gegen den Sonderkündigungsschutz verstoßen, können mitunter hohe Strafen und Schadensersatzforderungen riskieren.

Insgesamt stellt der Sonderkündigungsschutz einen wichtigen Baustein des Arbeitsrechts dar und soll dazu beitragen, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in bestimmten Situationen vor einer ungerechtfertigten Kündigung geschützt werden.

 

Der Sonderkündigungsschutz im deutschen Arbeitsrecht schützt bestimmte Arbeitnehmergruppen vor einer ordentlichen Kündigung. Hier sind einige Fälle, in denen der Sonderkündigungsschutz greift:

  1. Schwangerschaft und Mutterschutz: Während der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung besteht ein besonderer Kündigungsschutz für die Arbeitnehmerin (§ 9 MuSchG).
  2. Elternzeit: Während der Elternzeit besteht ein besonderer Kündigungsschutz für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (§ 18 BEEG).
  3. Schwerbehinderte Menschen: Schwerbehinderte Menschen genießen einen besonderen Kündigungsschutz und können nur in Ausnahmefällen gekündigt werden, wenn die Zustimmung des Integrationsamtes vorliegt (§ 85 SGB IX).
  4. Betriebsratsmitglieder: Mitglieder des Betriebsrats können während ihrer Amtszeit und bis zu einem Jahr danach nur in Ausnahmefällen gekündigt werden (§ 15 KSchG).
  5. Auszubildende: Auszubildende können nach der Probezeit nur aus wichtigem Grund gekündigt werden (§ 22 BBiG).
  6. Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV): Mitglieder der JAV genießen einen ähnlichen Kündigungsschutz wie Betriebsratsmitglieder (§ 78a BetrVG).
  7. Datenschutzbeauftragte: Ein bestellter Datenschutzbeauftragter genießt während seiner Bestellung und bis zu einem Jahr danach einen besonderen Kündigungsschutz (§ 6 Abs. 4 BDSG).
  8. Wahlvorstand, Wahlhelfer und Kandidaten für den Betriebsrat: Diese Personen sind während ihrer Tätigkeit und bis zu sechs Monate danach vor einer ordentlichen Kündigung geschützt (§ 15 Abs. 3 KSchG).
  9. Arbeitnehmer in Altersteilzeit: Während der Dauer der Altersteilzeit besteht ein besonderer Kündigungsschutz (§ 8 Abs. 1 S. 1 AltTZG).
  10. Wehr- und Zivildienstleistende: Arbeitnehmer, die ihren gesetzlichen Wehr- oder Zivildienst ableisten, haben während dieser Zeit einen besonderen Kündigungsschutz (§ 2 Abs. 1 ArbPlSchG).

Beachte, dass in einigen Fällen eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund nach § 626 BGB möglich ist, wenn die Voraussetzungen dafür erfüllt sind.