Abmahnung im Arbeitsrecht

Ist der Arbeitgeber mit dem Verhalten eines Arbeitnehmers unzufrieden, da dieses einen Verstoß gegen den Arbeitsvertrag oder die arbeitsvertraglichen Pflichten darstellt, rügen, so kann er dem betroffenen Arbeitnehmer eine Abmahnung erteilen, um dem Arbeitnehmer so mitzuteilen, dass das Fortführen des Verhaltens zu Konsequenzen führen wird.

Bei einer Abmahnung im Arbeitsrecht gelten strenge Anforderungen

Damit der Arbeitgeber nicht gleich jedes Fehlverhalten eines Arbeitnehmers rügen kann, sind an eine Abmahnung strenge Anforderungen zu stellen. Zunächst muss der Arbeitgeber in der Abmahnung das gerügte Fehlverhalten genau darstellen. Dafür müssen in der Abmahnung auch Datum und Uhrzeit des Fehlverhaltens festgehalten werden. Eine Abmahnung wegen „regelmäßigen zu spät Kommens“ ist deshalb unwirksam, da das Fehlverhalten nicht konkret genug beschrieben wird.

Zudem muss aus der Abmahnung klar hervorgehen, dass das Fehlverhalten einen Verstoß gegen den Arbeitsvertrag oder die arbeitsvertraglichen Pflichten darstellt und das Fehlverhalten des zu unterlassen ist. Zudem muss ersichtlich werden, dass eine Wiederholung des Verhaltens zu entsprechenden Konsequenzen (beispielsweise einer Kündigung) führen wird.

Eine Abmahnung muss nicht schriftlich erfolgen

Eine Abmahnung muss nicht zwingend schriftlich erteilt werden, auch eine mündliche Abmahnung ist wirksam. Allerdings bietet eine schriftliche Abmahnung deutlich größere Rechtssicherheit, da später meist nur noch schwer nachweisbar ist, was einmal mündlich beanstandet wurde.

Im Falle einer verhaltensbedingten Kündigung muss der Arbeitgeber zuvor in den meisten Fällen erst eine Abmahnung ausgesprochen haben, damit der Arbeitnehmer die Chance erhält, sich zu bessern. Eine Abmahnung ist jedoch entbehrlich, wenn es zu gravierenden Verstößen kam, die eine Weiterbeschäftigung unmöglich machen (Bsp. Diebstahl etc.).

Eine Abmahnung im Arbeitsrecht gilt als Chance auf Besserung

Jedoch darf der Arbeitgeber nicht jeden Pflichtverstoß des Arbeitnehmers mit einer Abmahnung rügen.

Vielmehr muss eine Abmahnung auch immer im Verhältnis stehen. Eine Abmahnung wird zudem immer in der Personalakte vermerkt. Mit Hilfe der Abmahnung rügt der Arbeitgeber das Verhalten des Arbeitnehmers, gibt ihm allerdings auch zeitgleich eine Chance auf Besserung, weshalb ein Abmahnungsgrund grundsätzlich später kein Kündigungsgrund mehr sein kann.