BAG- Urteil: Außerdienstliche Aktivitäten für die NPD und JN können einen Kündigungsgrund darstellen

Gekündigt wurde einem Arbeitnehmer, welcher Mitglied der NPD war. Dieser war in der Finanzverwaltung beschäftigt und hatte dort Zugriff auf personenbezogene, dem Steuergeheimnis unterliegenden Daten.

2009 verschickte er einen elektronischen Newsletter, um zur Teilnahme an einer Demonstration aufzurufen. Dieser trug die Überschrift „17. Juni – Ein Volk steht auf und kämpft sich frei – Zeit einen neuen Aufstand zu wagen!“ und endete mit den Worten „Volk steh auf, kämpf dich frei!“. Inhalt war ein Aufruf zur Bürgerrevolution, bei der es „gut möglich“ sein könnte, dass „diesmal… Tote nicht bei den Demonstranten, sondern bei den etablierten Meinungsdiktatoren zu verzeichnen“ wären. Der Arbeitgeber kündigte daraufhin am 16.09.2009 das Arbeitsverhältnis zum 31.12.2009.

Das BAG stellte in seiner Entscheidung vom 06. September 2012 zunächst fest, dass eine generelle Mitgliedschaft, sowie Aktivität bei der NPD keiner Beschäftigung im Öffentlichen Dienst entgegenstehen. Jedoch seien Arbeitnehmer im Öffentlichen Dienst zu einem bestimmten Maß an Verfassungstreue verpflichtet. Ein Aufruf, den Staat, die Verfassung oder deren Organe zu beseitigen- so wie es der Kläger getan hatte, sei jedoch auch für Arbeitnehmer in keiner beamtenähnlichen Stellung unzulässig.

Das BAG stellte weiterhin fest, dass weder das in Artikel 5 Grundgesetz genannte Recht zur freien Meinungsäußerung, noch die in Artikel 12 Grundgesetz genannte Berufsfreiheit betroffen seien. Die Kündigung wurde vom BAG abschließend als rechtmäßig anerkannt.

 

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 6. September 2012 – 2 AZR 372/11 –
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg – Kammern Mannheim, Urteil vom 26. Januar 2011 – 19 Sa 67/10 –