Was ist bei einer Kündigungsschutzklage also zwingend zu beachten?
Die Kündigungsschutzklage muss dringend unter Beachtung der Dreiwochenfrist bei Gericht eingereicht werden. Nach Ablauf der Frist wird die Klage nur unter engen Voraussetzungen vom Gericht noch angenommen. Ist die Klageschrift verstrichen, so gilt die Kündigung als rechtmäßig – ganz egal, wie offensichtlich ihre Unwirksamkeit scheint.
Vor dem Arbeitsgericht besteht bei erster Instanz für Kündigungsschutzklagen noch kein Anwaltszwang. Die Klageschrift muss mindestens das angerufene Gericht, den Kläger, den Klagegegner und den Antrag auf die Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigung aufgelöst ist, enthalten.
Wie geht es nach Einreichung der Klage weiter?
Nachdem die Klage beim Gericht eingereicht und dem Arbeitgeber zugestellt wurde, findet zunächst eine Güteverhandlung statt. Bei diesem Termin wird die Angelegenheit vor dem vorsitzenden Richter erörtert. Die Güteverhandlung soll insbesondere bei Kündigungsschutzklagen schneller als sonst stattfinden – nämlich innerhalb von zwei bis drei Wochen nach Klageerhebung. In vielen Fällen kann der Kündigungsschutzprozess schon im Gütetermin durch einen Vergleich und eine Zahlung einer Abfindung beendet werden.