Was muss man bei der Kündigungsschutzklage beachten?

Durch eine Kündigungsschutzklage wird in Deutschland der Kündigungsschutz vor dem Arbeitsgericht verfolgt. Die Klage ist auf Feststellung des Fortbestehens des Arbeitsverhältnisses in dem Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung gerichtet. Mit anderen Worten – das Gericht prüft im Rahmen der Kündigungsschutzklage die Wirksamkeit einer Kündigung. Dabei wird die Beendigung des Arbeitsverhältnisses insbesondere auf die Vereinbarkeit mit dem Kündigungsschutzgesetz, sofern dieses auf den Betrieb und das Arbeitsverhältnis anwendbar ist, überprüft. Darüber hinaus prüft das Arbeitsgericht auch das Vorliegen anderer Unwirksamkeitsgründe der Kündigung, etwa Verstöße gegen die Form oder etwaige tarifliche Kündigungsverbote.Die Mehrzahl der Kündigungsschutzprozesse enden dabei durch einen Vergleich von Arbeitnehmer und Arbeitgeber. In diesem wird das Arbeitsverhältnis einvernehmlich bei Zahlung einer Abfindung beendet.

Was ist bei einer Kündigungsschutzklage also zwingend zu beachten?

Die Kündigungsschutzklage muss dringend unter Beachtung der Dreiwochenfrist bei Gericht eingereicht werden. Nach Ablauf der Frist wird die Klage nur unter engen Voraussetzungen vom Gericht noch angenommen. Ist die Klageschrift verstrichen, so gilt die Kündigung als rechtmäßig – ganz egal, wie offensichtlich ihre Unwirksamkeit scheint.

Vor dem Arbeitsgericht besteht bei erster Instanz für Kündigungsschutzklagen noch kein Anwaltszwang. Die Klageschrift muss mindestens das angerufene Gericht, den Kläger, den Klagegegner und den Antrag auf die Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigung aufgelöst ist, enthalten.

Wie geht es nach Einreichung der Klage weiter?

Nachdem die Klage beim Gericht eingereicht und dem Arbeitgeber zugestellt wurde, findet zunächst eine Güteverhandlung statt. Bei diesem Termin wird die Angelegenheit vor dem vorsitzenden Richter erörtert. Die Güteverhandlung soll insbesondere bei Kündigungsschutzklagen schneller als sonst stattfinden – nämlich innerhalb von zwei bis drei Wochen nach Klageerhebung. In vielen Fällen kann der Kündigungsschutzprozess schon im Gütetermin durch einen Vergleich und eine Zahlung einer Abfindung beendet werden.