Kündigungsschutzklage – Was passiert, wenn keine Einigung erzielt wird?

Werden sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber in der Güteverhandlung nicht einig, wird ein weiterer Termin anberaumt. Dieser sogenannte Kammertermin findet, wie der Name es vermuten lässt, vor der vollständig besetzten Kammer des Arbeitsgerichts statt. Damit sitzen neben dem vorsitzenden Richter die beiden ehrenamtlichen Richter auf der Richterbank. Bis zur Anberaumung des Kammertermins vergehen meist etwa drei bis fünf Monate. In der Zwischenzeit erhält der Arbeitgeber die Gelegenheit, sich schriftlich zur Klage zu äußern. Dazu kann der klagende Arbeitnehmer sich wiederum schriftlich äußern. Dieser Schriftwechsel läuft bis zum eigentlichen Termin. Zu diesem sollte man daher gut, auf Grundlage des vorherigen Schriftverkehrs, vorbereitet sein. Man kann sich nun entweder doch noch gütlich auf einen Vergleich einigen, oder das Gericht trifft eine Entscheidung durch Urteil.

Sofern man mit diesem Urteil nicht einverstanden ist, kann noch die Berufung vor dem Landesarbeitsgericht eingelegt werden. Akzeptiert man das Urteil, so ist der Kündigungsprozess damit erledigt.