Schwangere Arbeitnehmerinnen haben besondere Pflichten. Aber auch besondere Rechte. Zunächst sollten Sie ihren Arbeitgeber über die Schwangerschaft informieren, da sonst die Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes nicht greifen. Dabei kann ihr Arbeitgeber ein Attest über die bestehende Schwangerschaft fordern, die Kosten dafür muss er jedoch selbst tragen.
Durch das Mutterschutzgesetz erhalten Sie besondere Schutzpflichten. Dabei spielt es jedoch keine Rolle, ob Sie Arbeiterin oder Angestellte, befristet oder unbefristet oder im öffentlichen Dienst tätig sind. Lediglich für Beamtinnen gelten andere Regelungen.
Ein besonderer Schutz besteht gegenüber Kündigungen. Ist ihrem Arbeitgeber die Schwangerschaft im Zeitpunkt der Kündigung bekannt oder wurde ihr Arbeitgeber binnen 2 Wochen nach Aussprechen der Kündigung über die Schwangerschaft in Kenntnis gesetzt, so ist die Kündigung unzulässig. Dies gilt für den gesamten Zeitraum der Schwangerschaft, sowie bis 4 Monate nach dem Zeitpunkt der Entbindung.
Wird Ihnen trotzdem gekündigt, so müssen Sie innerhalb von 3 Wochen beim Arbeitsgericht Klage erheben.
Während der Schwangerschaft steht Ihnen außerdem ein besonderer Schutz zu. Ihnen dürfen keine Arbeiten zugemutet werden, die die Gesundheit Ihres Kindes beeinträchtigen können. Dazu gehört der Kontakt mit gesundheitsgefährdenden Stoffen, sowie Lärm, Hitze oder Erschütterungen. Auch häufiges Beugen oder Strecken und schweres Heben darf Ihnen nicht zugemutet werden. Akkord- und Fließbandarbeiten sind grundsätzlich unzulässig. Zudem müssen Ihnen ausreichend Erholungspausen gegönnt werden und Ihr Arbeitgeber muss sie für Arztbesuche oder das Stillen des Kindes freistellen. Diese Zeit muss wiederum nicht nachgearbeitet werden.
Auch die Mutterschutzfrist muss beachtet werden. Diese beginnt 6 Wochen vor dem errechneten Geburtstermin und endet 8 Wochen nach der Entbindung. In diesen 6 Wochen vor dem errechneten Geburtstermin dürfen Sie nur noch dann arbeiten, wenn Sie dies ausdrücklich wünschen. Darüber hinaus besteht 8 Wochen nach der Entbindung ein absolutes Beschäftigungsverbot.
In dieser Zeit haben Sie Anspruch auf Mutterschutzgeld, den Antrag dafür müssen Sie bei Ihrer Krankenkasse stellen.
Mit Ende der Mutterschutzfrist kann Elternzeit beantragt werden. Jeder Elternteil kann dabei höchstens 3 Jahre Elternzeit nehmen. In dieser Zeit besteht absoluter Kündigungsschutz. Ihnen steht in dieser Zeit aber auch Elterngeld zu. Der Staat bezuschusst dabei Eltern, die sich in den ersten 14 Lebensmonaten des Kindes “vorrangig selbst der Betreuung des Kindes widmen wollen und deshalb nicht voll erwerbstätig sind”.
Während der Elternzeit dürfen Sie nebenbei einer Erwerbstätigkeit nachgehen. Diese darf jedoch 30 Stunden pro Woche nicht überschreiten. Das Mutterschutzgesetz stärkt Ihre Rechte somit nicht nur im Bereich des Arbeitsrechts, sondern gleicht durch Zuschüsse auch finanzielle Nachteile aus.