Salvatorische Klausel

Sinn und Zweck der salvatorischen Klausel ist es, die Rechtssicherheit und Beständigkeit eines Vertrages dadurch zu gewährleisten, dass bei Unwirksamkeit, Undurchführbarkeit oder Undurchsetzbarkeit einzelner Teile oder Klauseln die übrigen Bestimmungen des Vertrages wirksam bleiben. Sie ist ein Instrument zur Vermeidung von Rechtsunsicherheit und dient der Wahrung der Integrität des Vertrages.

Mit der salvatorischen Klausel soll in erster Linie erreicht werden, dass der Vertrag den gesetzlichen Bestimmungen angepasst werden kann, ohne dass der gesamte Vertrag unwirksam oder undurchführbar ist. Sie vermeidet damit das Risiko, dass der gesamte Vertrag an einer einzelnen unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung scheitert und schafft die Grundlage für eine einvernehmliche Anpassung durch die Vertragsparteien.

In der Praxis kommt der salvatorischen Klausel insbesondere in Situationen, in denen Rechtsunsicherheit besteht oder sich Gesetze und Verordnungen ändern, Bedeutung zu. Sie schützt die Vertragsparteien vor unvorhergesehenen Entwicklungen und ermöglicht eine flexible Reaktion auf veränderte rechtliche Rahmenbedingungen.

Die salvatorische Klausel stellt damit einen wichtigen Mechanismus dar, um die Dauerhaftigkeit und Rechtssicherheit von Verträgen auch dann zu gewährleisten, wenn sich das rechtliche Umfeld ändert oder Regelungslücken entdeckt werden. Sie trägt zur Stabilität der Vertragsbeziehung bei und erleichtert die Kooperation der Vertragsparteien bei der Anpassung an neue oder veränderte Bedingungen.

 

Hier ein Beispiel für eine Salvatorische Klausel:

Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam, undurchführbar oder nicht durchsetzbar sein oder werden, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages. Die Vertragsparteien verpflichten sich in einem solchen Fall, die unwirksame, undurchführbare oder nicht durchsetzbare Bestimmung durch eine wirksame und durchsetzbare Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der ursprünglichen Bestimmung so weit wie möglich entspricht.

In gleicher Weise gilt dies, wenn sich im Rahmen der Vertragsdurchführung eine Regelungslücke herausstellt oder wenn eine Regelung, die eine der Vertragsparteien aufgrund gesetzlicher Bestimmungen treffen sollte, nicht oder nicht ausreichend getroffen wurde. Die Vertragsparteien verpflichten sich, die Regelungslücke oder die fehlende oder unzureichende Regelung durch eine solche Bestimmung zu ergänzen, die dem Geist und dem wirtschaftlichen Zweck des Vertrages entspricht und die sie vereinbart hätten, wenn ihnen die Regelungslücke oder die fehlende oder unzureichende Regelung bei Vertragsschluss bekannt gewesen wäre.

Die Vertragsparteien verpflichten sich, alle erforderlichen Schritte zu unternehmen, um die entsprechenden Anpassungen oder Ergänzungen in einer schriftlichen Nachtragsvereinbarung zu diesem Vertrag festzuhalten, um Klarheit und Rechtssicherheit zu gewährleisten. Bis zur schriftlichen Festlegung der neuen Regelung bleibt die unwirksame, undurchführbare oder nicht durchsetzbare Bestimmung in Kraft, soweit dies rechtlich zulässig ist, und wird durch eine vorläufige Regelung ersetzt, die dem beabsichtigten wirtschaftlichen Zweck der ursprünglichen Bestimmung möglichst nahekommt.