Sonderkündigungsschutz für Wahlvorstand, Wahlhelfer und Betriebsratskandidaten

Sonderkündigungsschutz für Wahlvorstand, Wahlhelfer und Kandidaten im Betriebsrat – Was Arbeitgeber und Arbeitnehmer wissen sollten

Einleitung: Im deutschen Arbeitsrecht gibt es einen besonderen Schutz für Personen, die im Zusammenhang mit der Wahl eines Betriebsrats tätig sind. Dazu zählen der Wahlvorstand, Wahlhelfer und Kandidaten für den Betriebsrat. In diesem Blogbeitrag erfahren Sie mehr über den Sonderkündigungsschutz, der diesen Personen während ihrer Tätigkeit und bis zu sechs Monate danach zusteht.

Sonderkündigungsschutz gemäß § 15 Abs. 3 KSchG: Der Sonderkündigungsschutz für Wahlvorstand, Wahlhelfer und Kandidaten für den Betriebsrat ist in § 15 Abs. 3 des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) verankert. Diese Personen dürfen während ihrer Tätigkeit und bis zu sechs Monate danach nicht ordentlich gekündigt werden. Der Schutz besteht unabhängig davon, ob der Betriebsrat gewählt wurde oder nicht.

Zweck des Sonderkündigungsschutzes: Der Hauptzweck des Sonderkündigungsschutzes besteht darin, die betriebliche Mitbestimmung zu stärken und die Personen, die sich in diesem Zusammenhang engagieren, vor möglichen Benachteiligungen durch den Arbeitgeber zu schützen. Dadurch soll sichergestellt werden, dass die Wahl eines Betriebsrats unabhängig und frei von Beeinflussung durch den Arbeitgeber stattfindet.

Voraussetzungen und Ausnahmen: Der Sonderkündigungsschutz greift nur, wenn die betreffenden Personen ihre Tätigkeit im Zusammenhang mit der Betriebsratswahl nachweislich ausüben. Der Schutz gilt nicht für außerordentliche Kündigungen, die aufgrund eines wichtigen Grundes ausgesprochen werden können. Solche Gründe können beispielsweise schwere Pflichtverletzungen oder Straftaten sein.

Rechtsfolgen bei Verstoß gegen den Sonderkündigungsschutz: Verstößt ein Arbeitgeber gegen den Sonderkündigungsschutz und kündigt einem Wahlvorstand, Wahlhelfer oder Betriebsratskandidaten während des Schutzzeitraums ordentlich, ist die Kündigung unwirksam. Der Betroffene kann in diesem Fall eine Kündigungsschutzklage erheben und die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses verlangen. Zudem kann ein rechtswidriges Vorgehen des Arbeitgebers Schadensersatzansprüche nach sich ziehen.

Fazit: Der Sonderkündigungsschutz für Wahlvorstand, Wahlhelfer und Kandidaten für den Betriebsrat spielt eine wichtige Rolle bei der Sicherstellung einer unabhängigen und fairen Betriebsratswahl. Arbeitgeber sollten sich dieser Regelung bewusst sein und sie beachten, um rechtliche Konsequenzen zu vermeiden. Arbeitnehmer, die in diesem Zusammenhang tätig sind, sollten sich über ihre Rechte informiert sein und bei Bedarf rechtlichen Beistand in Anspruch nehmen.