Die Teilzeit ist in § 2 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) geregelt. Danach ist ein Arbeitnehmer teilzeitbeschäftigt, wenn seine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit geringer ist als die eines vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers.
Beispiel:
Wenn die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit der Vollzeitbeschäftigten eines Betriebs 40 Stunden beträgt, so ist ein Arbeitnehmer, dessen Arbeitszeit nur 39 Stunden beträgt, Teilzeitbeschäftigter.
Dabei ist grundsätzlich auf den Betrieb abzustellen. Nicht vergleichbar sind befristete und unbefristete Arbeitnehmer. Zudem sind nur Arbeitnehmer mit gleichen oder zumindest ähnlichen Tätigkeiten vergleichbar. Abzustellen ist dabei auf die betriebliche Ebene. Zu beachten ist, dass befristete und unbefristete Arbeitsverhältnisse nicht miteinander vergleichbar sind.
Hinsichtlich der Vergleichbarkeit kommt es also auf die Austauschbarkeit der Arbeitnehmer an. Dies ist nur gegeben, wenn sich die Arbeitnehmer einander sofort und ohne Einarbeitungszeit vertreten können.
Zu beachten ist, dass auch geringfügig Beschäftigte gemäß § 8 Abs. 1 SGB IV (450-EURO-Kräfte) Teilzeitbeschäftigte sind (§ 2 Abs. 2 TzBfG).
Daraus folgt, dass geringfügig Beschäftigte ebenfalls Anspruch auf Urlaubsgewährung und Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall haben. Dies ist den Arbeitgebern oftmals unbekannt bzw. wird von diesen bewußt ignoriert.