Wegeunfall

Als Wegeunfall wird im deutschen Arbeits- und Sozialrecht ein Arbeitsunfall bezeichnet, der sich auf dem Weg zur Arbeit oder von der Arbeit nach Hause ereignet. Die genaue Definition eines Wegeunfalls ist im Sozialgesetzbuch (SGB) VII, das die gesetzliche Unfallversicherung regelt, festgelegt.

Nach dem SGB VII ist ein Wegeunfall ein Arbeitsunfall, der sich auf dem direkten Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ereignet. Der direkte Weg ist dabei der kürzeste und verkehrsübliche Weg, den ein Beschäftigter zur Arbeit oder von der Arbeit nach Hause zurücklegt. Auch Umwege können in bestimmten Fällen versichert sein, z. B. wenn ein Arbeitnehmer auf dem Weg zur Arbeit seine Kinder in den Kindergarten bringt.

Ein Wegeunfall gilt nur dann als Arbeitsunfall, wenn er sich tatsächlich auf dem direkten Weg zwischen Wohnung und Arbeitsplatz ereignet. Geht ein Arbeitnehmer auf dem Weg zur Arbeit einer privaten Tätigkeit nach oder verlässt er den direkten Weg, um z. B. Einkäufe zu erledigen, gilt der Unfall nicht als Wegeunfall.

Bei einem Wegeunfall sind Beschäftigte durch die gesetzliche Unfallversicherung geschützt und haben Anspruch auf Leistungen wie ärztliche und therapeutische Behandlung, Rehabilitationsmaßnahmen, Berufshilfe und eine mögliche Erwerbsminderungsrente. Die Leistungen werden von den Berufsgenossenschaften oder Unfallkassen erbracht.

Für Arbeitnehmer, Arbeitgeber und die gesamte Arbeitswelt ist ein Wegeunfall also ein wichtiges Thema. Arbeitgeber sollten dafür sorgen, dass ihre Mitarbeiter sicher zur Arbeit und wieder nach Hause kommen, um Wegeunfälle zu vermeiden. Arbeitnehmer sollten den direkten Weg wählen und bei Umwegen oder privaten Aktivitäten auf dem Weg zur Arbeit vorsichtig sein. Letztendlich dient die Wegeunfallversicherung den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zur Absicherung