Habe ich einen Teilzeitanspruch nach der Elternzeit?

Nach Beendigung der Elternzeit besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Teilzeitarbeit, sofern der Betrieb mehr als 15 Mitarbeiter hat und das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden hat.

Teilzeit nach der Elternzeit

Hierbei sind allerdings verschiedene Voraussetzungen und Fristen zu beachten.

Nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Teilzeitarbeit nach der Elternzeit. Voraussetzung ist, dass der Betrieb mehr als 15 Mitarbeiter beschäftigt und das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate besteht. Allerdings muss dieser Wunsch gegenüber dem Arbeitgeber mindestens sieben Wochen vor Beginn der Teilzeitarbeit angemeldet werden.

Der Übergang von der Elternzeit zurück in den Berufsalltag kann eine Herausforderung darstellen, insbesondere wenn Sie sich entscheiden, nach der Elternzeit Teilzeit zu arbeiten. Doch welche Rechte haben Arbeitnehmer in Deutschland in diesem Zusammenhang? In diesem Beitrag werden wir diesen Fragen nachgehen und die rechtliche Grundlage des Teilzeitanspruchs nach der Elternzeit erläutern.

Gesetzlicher Anspruch auf Teilzeit

Nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach der Elternzeit grundsätzlich das Recht, Teilzeit zu arbeiten. Dies gilt für Betriebe mit mehr als 15 Mitarbeitern und wenn das Arbeitsverhältnis mindestens sechs Monate besteht.

Der Wunsch, nach der Elternzeit in Teilzeit zu arbeiten, muss gegenüber dem Arbeitgeber schriftlich erklärt werden. Dabei muss der Arbeitnehmer sowohl den Umfang der gewünschten Reduzierung der Arbeitszeit als auch die Verteilung der Arbeitszeit konkret benennen.

Anmeldefrist und Umsetzung

Wichtig ist, dass der Wunsch nach Teilzeitarbeit mindestens sieben Wochen vor dem gewünschten Beginn der Teilzeit beim Arbeitgeber angemeldet wird. Dies gibt dem Arbeitgeber ausreichend Zeit, die organisatorischen Änderungen zu planen und umzusetzen.

Der Arbeitgeber kann den Wunsch nach Teilzeitarbeit nur aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen. Solche Gründe könnten beispielsweise eine erhebliche Beeinträchtigung der Betriebsabläufe oder unverhältnismäßige Kosten sein.

Beispiel aus der Praxis

Nehmen wir an, eine Mitarbeiterin, die seit über einem Jahr in einem Unternehmen mit 20 Mitarbeitern arbeitet, beendet ihre einjährige Elternzeit und möchte danach ihre Arbeitszeit auf 20 Stunden pro Woche reduzieren. Sie teilt ihren Wunsch dem Arbeitgeber acht Wochen vor dem Ende ihrer Elternzeit schriftlich mit und gibt an, dass sie vorzugsweise vormittags arbeiten möchte.

In diesem Fall hat die Mitarbeiterin grundsätzlich einen Anspruch auf Teilzeitarbeit nach der Elternzeit. Der Arbeitgeber kann diesen Wunsch nur ablehnen, wenn er dringende betriebliche Gründe vorbringen kann, die einer Teilzeitbeschäftigung entgegenstehen.

Abschluss und Ratschläge

Der Anspruch auf Teilzeitarbeit nach der Elternzeit ist ein wichtiges Recht, das dazu beiträgt, Familie und Beruf besser miteinander vereinbaren zu können. Es ist jedoch wichtig, die gesetzlichen Voraussetzungen und Fristen zu beachten und den Wunsch nach Teilzeitarbeit rechtzeitig und formgerecht beim Arbeitgeber anzumelden.

Da die Umsetzung in der Praxis oft von den konkreten Umständen des Einzelfalls abhängt, kann es ratsam sein, sich in dieser Frage rechtlich beraten zu lassen. So können Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ihre Rechte kennen und effektiv durchsetzen.