Die Verfahrenskostenhilfe, früher Prozesskostenhilfe und davor Armenrecht, ist eine wichtige Möglichkeit im deutschen Rechtssystem, um finanziell schwächer gestellten Personen den Zugang zur Durchsetzung ihrer rechtlichen Interessen zu ermöglichen. Die Verfahrenskostenhilfe bezieht sich auf die Übernahme der Kosten für ein gerichtliches Verfahren.
Voraussetzungen für die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe sind in § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) und § 78 Strafprozessordnung (StPO) geregelt. Zunächst muss der Antragsteller bedürftig sein. Dies bedeutet, dass er aufgrund seines Einkommens und Vermögens nicht in der Lage ist, die Prozesskosten selbst zu tragen. Die genauen Einkommens- und Vermögensgrenzen sind gesetzlich festgelegt und werden regelmäßig angepasst.
Darüber hinaus muss die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung Aussicht auf Erfolg haben und nicht mutwillig sein. Das bedeutet, dass das Gericht prüft, ob das Verfahren Aussicht auf Erfolg hat und nicht offensichtlich aussichtslos ist. Mutwillig ist das Verfahren dann, wenn der Antragsteller es nur anstrebt, um den Gegner zu schikanieren oder aus anderen unredlichen Gründen.
Weiterhin muss der Antragsteller eine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse abgeben, die vom Gericht geprüft wird. Es kann auch erforderlich sein, dass der Antragsteller bestimmte Nachweise über sein Einkommen und Vermögen erbringt.
Wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind, kann das Gericht Verfahrenskostenhilfe bewilligen. Dies bedeutet, dass der Antragsteller von den Kosten des Gerichtsverfahrens befreit wird. Die Kosten werden stattdessen von der Staatskasse übernommen. Dabei kann es sich um Gerichtsgebühren, Anwaltskosten, Zeugengelder und weitere Ausgaben handeln, die im Zusammenhang mit dem Verfahren anfallen.
In Strafverfahren kann Verfahrenskostenhilfe auch für die Verteidigungskosten eines Beschuldigten gewährt werden.
Insgesamt ist die Verfahrenskostenhilfe ein wichtiges Instrument, um den Zugang zur Justiz für finanziell schwächer gestellte Personen zu ermöglichen und damit das Recht auf ein faires Verfahren zu gewährleisten