1. Verkürzung der täglichen Arbeitszeit
Der Klassiker und bisher immer noch am meisten vorkommende Form der Teilzeitarbeit ist die täglich verkürzte Arbeitszeit.
Das Verfahren zur Einigung mit dem Arbeitgeber ist in § 8 TzBfG geregelt. Wichtig ist, dass der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung hat. Dieser Anspruch steht aber unter dem Vorbehalt, dass betriebliche Gründe nicht entgegenstehen.
2. Arbeitsplatzteilung (Job-Sharing)
Bei der Arbeitsplatzteilung werden durch die zeitliche Teilung eines Arbeitsplatzes zwei oder mehr Teilzeitarbeitsplätze geschaffen. Vorteile sind insbesondere die hohe Arbeitszeitflexibilisierung, da die Arbeitnehmer die Arbeitszeiten untereinander flexibel absprechen können.
Die Voraussetzungen dafür sind in § 13 TzBfG geregelt. Wichtig sind hier insbesondere die Absätze 1 und 2, in denen die Vertretung der Arbeitnehmer untereinander und die Folgen des Ausscheidens eines der Arbeitnehmer geregelt sind.
3. Abrufarbeit (Arbeit nach Arbeitsanfall)
Die Abrufarbeit wird auch als „kapazitätsorientierte variable Arbeitszeit” (KAPOVAZ) bezeichnet. Das Besondere hieran ist, dass die zeitliche Lage, unter Umständen auch die tägliche oder wöchentliche Dauer der Arbeitszeit nicht von vornherein festgelegt ist. Der Arbeitgeber fordert den Arbeitnehmer nur dann an, wenn für ihn auch wirklich Arbeit anfällt.
Zulässigkeit der Abrufarbeit
Im Arbeitsvertrag muss eine bestimmte Dauer der wöchentlichen und täglichen Arbeitszeit festgelegt sein (§ 12 Abs. 1 TzBfG).
Flexible Vertragsgestaltungen
Vereinbaren die Vertragsparteien, dass eine Mindest- oder Höchstarbeitszeit, so kann der Arbeitgeber die Lage der Arbeitszeiten nach billigem Ermessen bestimmen (§ 315 Abs. 1 BGB).
Im Fall einer Mindestarbeitszeit kann dieser einseitig eine zusätzliche Arbeitsleistung abrufen, bei einer Höchstarbeitszeit hat er die Möglichkeit, einseitig den Umfang der abrufbaren Arbeitsleistung zu verringern. Dabei darf der Arbeitgeber bei der Vereinbarung einer wöchentlichen Mindestarbeitszeit i.S.d. § 12 Abs. 1 S. 2 nur bis zu 25 % der wöchentlichen Arbeitszeit zusätzlich abrufen.
Bei der Vereinbarung eine Höchstarbeitszeit darf der Arbeitgeber gem. § 12 Abs. 2 S. 2 den Umfang der wöchentlichen Arbeitszeit nur um bis zu 20 % verringern. Dadurch sollen die Arbeitnehmer mehr Planungssicherheit haben.
Der Arbeitnehmer ist zur Arbeit nur verpflichtet, wenn ihm die Lage der Arbeitszeit mindestens vier Tage im voraus mitgeteilt wird, § 12 Abs. 2 TzBfG. Der Tag der Ankündigung zählt insoweit nicht mit.
Entgeltfortzahlung an Feiertagen und im Krankheitsfall
Für die Urlaubsentgeltzahljung muss der Arbeitgeber die Durchschnittsvergütung der letzten drei Monate zahlen (§ 11 BUrlG). Für die Arbeitsunfähigkeitszeiten bemißt sich die Entgeltfortzahlung nach § 4 EFZG.